Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 14 Ermittlungsbefugnisse
Stand: 03.01.2026
Wird zitiert von 3
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- LAG Niedersachsen, 12.01.2009 – 8 Sa 151/08Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2022 – L 3 U 78/22 B ERZitiert von 1
- VG Münster, 13.09.2011 – 4 K 897/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/14#abs-1 (1) Die Behörden der Zollverwaltung haben bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Ihre Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. In den Dienst der Zollverwaltung übergeleitete Angestellte nehmen die Befugnisse nach Satz 1 wahr und sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/14#abs-2 (2) Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung können die Behörden der Zollverwaltung, die Polizeibehörden und die Landesfinanzbehörden in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft gemeinsame Ermittlungsgruppen bilden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/14#abs-3 (3) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen bei der Verfolgung von Straftaten nach Absatz 1 erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b der Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künftige Strafverfahren durchführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/14#abs-4 (4) § 5 Absatz 3 gilt im Ermittlungsverfahren entsprechend.